Statuten - Schweizer Drehorgel-Club

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Statuten

Mitgliedschaft


(Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter)
 
 
1. Name und Sitz

1.1.1. Unter dem Namen "Schweizer Drehorgel-Club (SDC)" besteht seit dem 09.04.2015 ein Verein.  Die Bestimmungen von Art. 60 ff ZGB gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

1.1.2. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember, für personelle Angelegenheiten am Datum der Generalversammlung.

1.1.3. Der Sitz und Gerichtstand des Vereins ist der Wohnort des Präsidenten.

 
 
2. Zweck

 
2.1. Der Verein unterstützt die Förderung des Drehorgelspiels und die Erhaltung der Instrumente als Kulturgut. Er pflegt den Erfahrungsaustausch und die Kameradschaft unter den Spielern.

2.2. Der Verein kann Drehorgelfestivals und Drehorgelkonzerte sowie Anlässe, bei denen es um die Drehorgel geht, organisieren und solche, die von Vereinsmitgliedern organisiert werden, logistisch unterstützen.  

  
2.3. Drehorgeln sind Musikinstrumente mit Pfeifen oder Zungen, deren Ton mit Wind erzeugt wird.  

 
3. Mitgliedschaft

3.1. Art der Mitgliedschaft

  
3.1.1. Der Verein besteht aus folgenden natürlichen oder juristischen Personen:

  
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten
c) Jugendmitglieder  
d) Passivmitglieder
e) Gönner

3.1.2. Doppelmitgliedschaften entsprechen 2 Einzelmitgliedern.

  
3.1.3. Aktivmitglieder sind Drehorgelspieler mit eigenem Instrument, die in der Öffentlichkeit auftreten, oder Sammler von mechanischen Musikinstrumenten.

  
3.1.4. Zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.

3.1.5. Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum 18. Altersjahr, die freiwillig an
Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie bezahlen keinen Beitrag und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie dürfen an der Generalversammlung teilnehmen.

  
3.1.6. Passivmitglieder unterstützen den Verein finanziell und organisatorisch. Sie sind zur Generalversammlung und zu Vereinsanlässen einzuladen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

3.1.7. Gönner sind Personen oder Firmen, die den Verein finanziell unterstützen.

  
 
3.2. Aufnahme und Ernennung

3.2.1. Das Beitrittsgesuch hat schriftlich zu erfolgen.

  
3.2.2. Über die Aufnahme in den Schweizer Drehorgel-Club entscheidet der Vorstand abschliessend. Die Ablehnung eines Gesuchs muss nicht begründet werden.

 
3.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  
3.3.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

3.3.2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens 1 Monat nach der Generalversammlung zu entrichten. In der zweiten Hälfte des Vereinsjahres Eintretende bezahlen nur den halben Jahresbeitrag.

  
3.3.3. Aktivmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht.

3.3.4. Ehrenmitglieder bzw. Ehrenpräsidenten haben alle Mitgliederrechte, jedoch keine Pflichten.

  
3.3.5. Der Vorstand kann Mitglieder, die infolge Krankheit oder Altersbeschwerden nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen können, von der Beitragspflicht befreien.

 
3.4. Erlöschen der Mitgliedschaft

  
3.4.1.Die Mitgliedschaft erlischt:  
• jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung
• durch Tod  
• durch Ausschluss

3.4.2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn
- ein Verstoss gegen die Vereinszwecke vorliegt,  
- das Ansehen des Vereins geschädigt wurde,
- trotz zweier Mahnungen der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde.

  
3.4.3. Gegen einen Ausschluss kann an die nächste Generalversammlung rekurriert werden. Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet nach Anhören des Betroffenen abschliessend.

3.4.4. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöscht jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten.

 
 
4. Organisation

4.1. Die Organe des Vereins sind:

• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Rechnungsrevisoren

 
4.2. Die Generalversammlung

  
4.2.1. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt.

4.2.2. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung hat mindestens 20 Tage zum Voraus schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen, unter Angabe sämtlicher Traktanden.

4.2.3. Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eintreffen.

4.2.4. An der Generalversammlung können Anträge mit 2/3 Mehrheit auf die Traktandenliste gesetzt werden. Ausgenommen sind Statutenänderungen, die Behandlung von Rekursen gegen einen Ausschluss und die Vereinsauflösung.

4.2.5. Unter dem Traktandum „Varia“ ist nur konsultative Abstimmung möglich.

4.2.6. Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

• Genehmigung des Jahresberichtes
• Genehmigung des Jahresabschlusses und des Revisorenberichts und Entlastung des Vorstands
• Genehmigung des Budgets und Festlegung der Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag für Aktiv-   und Passivmitglieder darf Fr. 50.- nicht übersteigen.
• Genehmigung des Jahresprogrammes
• Wahl bzw. Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
• Wahl bzw. Abberufung der Rechnungsrevisoren
• Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenpräsidenten
• Behandlung von Rekursfällen  
• Beschlussfassung über Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder vorliegen.
• Änderung der Statuten
• Auflösung des Vereins

4.2.7. Ausserordentliche Generalversammlungen müssen innerhalb vier Wochen einberufen werden, sei es auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Viertel der Aktivmitglieder unter Angabe des zu behandelnden Traktandums den Antrag stellt.

 
 
4.3.  Vorstand

4.3.1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• dem Präsidenten
• dem Vizepräsidenten
• dem Kassier
• dem Aktuar
• max. 3 Beisitzern

4.3.2.  Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4.3.3. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

4.3.4. Der Präsident vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident hat Einzelunterschrift. Alle anderen Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweit. Der Kassier hat in seinem Bereich Einzelunterschrift.

4.3.5. Der Vorstand hat neben dem Budget eine Finanzkompetenz von jährlich Fr. 500.--.

  
4.3.6. Dem Vorstand obliegen:
• Leitung des Vereins
• Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung
• Ausarbeitung und Durchführung des Jahresprogramms
• Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Vollzug der Vereinsbeschlüsse
• Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

  
4.3.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  
4.3.8. Über Vorstandssitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

4.4. Rechnungsrevisoren

Die ordentliche Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatz Rechnungsrevisor. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
 
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und das Inventar, erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und stellen Antrag zur Entlastung des Vorstandes.

 
 
5. Finanzen

5.1. Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
• Mitgliederbeiträgen
• Erträgen aus Veranstaltungen
• Spenden

5.2. Ausgaben

Als Vereinsausgaben gelten:
• die Kosten für die Vereinsverwaltung (Drucksachen, Porti, Webseite, Inserate etc.)
• Beiträge an Verbände und Vereinigungen, denen der Verein angehört.
• Ausgaben gemäss Vorstands- und Generalversammlungsbeschlüssen

5.3. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine  persönliche Nachschusspflicht des Vorstandes oder der Mitglieder ist ausgeschlossen.

6. Weitere Bestimmungen

6.1.Diskussion, Beschlussfassung und Wahlen

6.1.1. Alle an der Versammlung Anwesenden haben das Mitspracherecht.

6.1.2. Ordnungsanträge können während der Beratung jederzeit gestellt werden. Darüber ist sofort zu beraten und abzustimmen. Bei Genehmigung haben die in der Rednerliste eingetragenen Redner noch das Wort.

6.1.3. Schriftliche oder stellvertretende Stimmabgabe ist nicht möglich.

6.1.4. Die Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes werden durch das einfache Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

  
6.1.5. Rückkommensanträge sind nur während der betreffenden Versammlung möglich und erfordern eine 2/3 Mehrheit.

6.1.6.  Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, ausser wenn ¼ der anwesenden Stimmberechtigten oder der Vorstand geheimes Verfahren verlangt. Im ersten Wahlgang gilt das Absolute Mehr, im zweiten das Relative. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 
 
6.2. Revision der Statuten

Für die Abänderung der Statuten ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten einer Generalversammlung erforderlich. Anträge auf Statutenrevision müssen mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

6.3. Auflösung des Vereins

  
6.3.1.   Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten einer Generalversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

6.3.2. Die Liquidation ist durch den Vorstand vorzunehmen.

6.3.3.   Ein allfälliger Vermögensüberschuss und das Inventar werden nach Beschluss der Generalversammlung einer Institution mit ähnlichem oder gemeinnützigem Zweck überwiesen.

 
 
6.4. Inkraftsetzung der Statuten

  
Diese Statuten wurden an der 1. Generalversammlung vom 4. März 2016 mit dem zusätzlichen Artikel 2.1.7. angepasst.

Der Artikel 1.1.1. der Statuten wurde an der 2. Generalversammlung vom 3. März 2017 angepasst und tritt sofort in Kraft.

 
 
Kaiseraugst, den 3. März 2017

 
 
Der Präsident                               Der Aktuar
sig. Peter X. Bürgisser                 sig. Edi Niederberger


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